NIS-2

NIS-2 für Unternehmen: Wer ist betroffen, welche Pflichten gelten – und was die Geschäftsführung jetzt tun muss

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz ist in Kraft, und rund 29.500 Unternehmen in Deutschland fallen erstmals unter Cybersicherheitsrecht – viele, ohne es zu wissen. Dieser Beitrag beantwortet die drei entscheidenden Fragen: Ist mein Unternehmen betroffen? Welche Pflichten gelten konkret – von Registrierung über die zehn Risikomanagement-Maßnahmen bis zur 24-Stunden-Meldung? Und was riskiert die Geschäftsführung persönlich?

Sebastian BalzGründer & Geschäftsführer
2. Juli 2026Veröffentlicht
25. Oktober 2026Aktualisiert
13 MinLesezeit
Bürogebäude eines Unternehmens in der Abenddämmerung mit Stele „NIS-2“ vor dem Eingang

Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz hat Deutschland die EU-Richtlinie NIS-2 in nationales Recht überführt. Das neu gefasste BSI-Gesetz (BSIG) ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft und erweitert den Kreis der regulierten Unternehmen von rund 2.000 unter dem bisherigen KRITIS-Recht auf nach der Gesetzesbegründung etwa 29.500 Einrichtungen. Ein großer Teil davon fällt erstmals unter Cybersicherheitsrecht – und viele dieser Unternehmen wissen es noch nicht.

Dieser Beitrag beantwortet die drei Fragen, die sich jede Geschäftsführung jetzt stellen muss: Sind wir betroffen? Was müssen wir konkret tun? Und was passiert, wenn wir es nicht tun?

Was ist NIS-2 – und wer setzt es durch?

NIS-2 ist die EU-Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Netz- und Informationssicherheit. Sie verpflichtet Unternehmen in 18 Sektoren, die für Wirtschaft und Gesellschaft wesentlich sind, zu einem Mindestniveau an Cybersicherheit: Risikomanagement, Meldung von Vorfällen, Verantwortung der Leitung. In Deutschland ist sie durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz im BSIG umgesetzt; zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Wie die Richtlinie aus Brüssel in deutsches Recht gelangt und wer sie beaufsichtigt, erklärt Zentralstelle und 2. Säule.

Bin ich betroffen? Sektoren und Schwellenwerte

Die Betroffenheit hängt von zwei Faktoren ab: dem Sektor und der Größe des Unternehmens. Das BSIG unterscheidet zwei Kategorien mit unterschiedlicher Aufsichtsintensität.

Besonders wichtige Einrichtungen Wichtige Einrichtungen
Sektoren Sektoren hoher Kritikalität (Anlage 1): Energie, Transport und Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastruktur, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, IKT-Dienstleistungsmanagement, Weltraum Zusätzlich sonstige kritische Sektoren (Anlage 2): Post und Kurier, Abfall, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe (u. a. Medizinprodukte, Elektronik, Maschinenbau, Fahrzeugbau), digitale Dienste, Forschung
Größe Ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. Euro Umsatz und über 43 Mio. Euro Bilanzsumme Ab 50 Beschäftigten oder über 10 Mio. Euro Umsatz und über 10 Mio. Euro Bilanzsumme
Unabhängig von der Größe Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS), qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS-Dienste, bestimmte TK-Anbieter Vertrauensdiensteanbieter und weitere Sonderfälle
Aufsicht Proaktiv: BSI kann auch ohne Anlass prüfen; Betreiber kritischer Anlagen müssen alle drei Jahre Nachweise vorlegen (§ 39 BSIG) Reaktiv: BSI wird bei Anhaltspunkten für Verstöße tätig
Bußgeldrahmen Bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes Bis 7 Mio. Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes

Wichtig: Die inhaltlichen Pflichten – die zehn Risikomanagement-Maßnahmen, Registrierung, Meldung, Leitungsverantwortung – gelten für beide Kategorien. Der Unterschied liegt in Aufsicht und Bußgeldhöhe.

Zwei Beispiele aus der Praxis:

Die schnellste und verbindlichste Prüfung bietet die Betroffenheitsprüfung des BSI. Unternehmen müssen ihre Betroffenheit selbst feststellen – das BSI informiert nicht aktiv.

Unternehmen unter den Schwellen sind nicht aus dem Spiel: Regulierte Einrichtungen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette managen und reichen die Anforderungen per Vertrag an Zulieferer weiter. Was das bedeutet, zeigt NIS-2 in der Lieferkette.

Welche Pflichten gelten konkret?

1. Registrierung beim BSI

Betroffene Einrichtungen müssen sich spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung gelten, beim BSI registrieren (§ 33 BSIG). Für Unternehmen, die bei Inkrafttreten bereits betroffen waren, lief die gesetzliche Frist am 6. März 2026 ab; das BSI hat säumige Einrichtungen anschließend aufgefordert, die Registrierung bis zum 31. Juli 2026 nachzuholen. Beide Termine sind verstrichen – wer noch nicht registriert ist, sollte das umgehend tun. Die unterlassene Übermittlung der Registrierungsdaten ist eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld. Die Registrierung erfolgt über das BSI-Portal und umfasst Name und Rechtsform, Anschrift und Kontaktdaten einschließlich öffentlicher IP-Adressbereiche, Sektor, EU-Mitgliedstaaten der Leistungserbringung und zuständige Aufsichtsbehörden.

2. Die zehn Risikomanagement-Maßnahmen (§ 30 BSIG)

Das Gesetz verlangt geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, mindestens in zehn Bereichen:

  1. Konzepte für Risikoanalyse und Sicherheit in der Informationstechnik
  2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Incident-Handling)
  3. Aufrechterhaltung des Betriebs: Backup-Management, Wiederherstellung, Krisenmanagement
  4. Sicherheit der Lieferkette, einschließlich der Beziehungen zu Dienstleistern
  5. Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Systemen, inklusive Schwachstellenmanagement
  6. Konzepte zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Cyberhygiene und Schulungen
  8. Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung
  9. Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Asset-Management
  10. Multi-Faktor-Authentifizierung, gesicherte Kommunikation und Notfallkommunikation

Jede Maßnahme muss nicht nur umgesetzt, sondern nachweisbar sein: dokumentiert, mit Verantwortlichen, mit Belegen aus dem Betrieb. Was das in der Praxis bedeutet, beschreibt der NIS-2-Fahrplan in sechs Phasen.

3. Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle

Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind gestuft an das BSI zu melden:

In der Praxis scheitern Unternehmen hier nicht an der Frist, sondern an der Vorbereitung: Wer erkennt einen Vorfall als „erheblich“? Wer entscheidet, wer meldet, wer informiert Kunden? Diese Fragen müssen vor dem ersten Vorfall beantwortet und geübt sein.

4. Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG)

Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Risikomanagement-Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen – und regelmäßig an Schulungen teilzunehmen, um Risiken und Maßnahmen bewerten zu können. Diese Pflichten sind nicht delegierbar: Ein externer Informationssicherheitsbeauftragter kann vorbereiten und umsetzen, die Verantwortung bleibt bei der Leitung.

Was riskiert die Geschäftsführung persönlich?

Wer NIS-2 als IT-Thema abtut, unterschätzt die Konstruktion des Gesetzes. Es adressiert ausdrücklich die Leitung:

Was die Geschäftsführung schützt, ist nachweisbare Sorgfalt: dokumentierte Entscheidungen, benannte Verantwortliche, regelmäßige Berichte, dokumentierte Schulungsteilnahme – und ein Managementsystem, das diese Nachweise erzeugt.

ISO 27001 oder BSI IT-Grundschutz als Nachweisrahmen

NIS-2 schreibt keinen Standard vor. In der Praxis setzen betroffene Unternehmen die zehn Maßnahmen über ein Informationssicherheits-Managementsystem um, weil nur ein System die geforderte Nachweisbarkeit dauerhaft liefert. Zwei Rahmen kommen in Frage:

Was beide Rahmen nicht abdecken, sind die gesetzlichen Pflichten außerhalb des ISMS: Registrierung, die gestuften Meldungen an das BSI, die Schulungspflicht der Leitung. Sie werden als NIS-2-Erweiterung des ISMS ergänzt. Eine Zertifizierung ist nicht vorgeschrieben – für Betreiber kritischer Anlagen, die alle drei Jahre Nachweise vorlegen müssen, ist sie aber ein anerkannter Weg, diese Pflicht zu erfüllen.

Die fünf häufigsten Umsetzungsfehler

  1. Betroffenheit nicht geprüft. Viele Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe, in der Lebensmittelbranche oder im IT-Dienstleistungsmanagement wissen nicht, dass sie seit 2025 reguliert sind – und verpassen Registrierung und Fristen.
  2. Business Continuity als Nebensache. Backup, Wiederherstellung und Krisenmanagement sind Pflichtmaßnahme Nr. 3 – und die Lücke, die bei Prüfungen am häufigsten auffällt: ungetestete Backups, keine Wiederanlaufzeiten, kein Krisenstab.
  3. Lieferkette ignoriert. Dienstleister und Zulieferer müssen bewertet, vertraglich verpflichtet und überwacht werden. Ein Fragebogen allein beweist nichts – siehe Lieferantenfragebögen als Scheinsicherheit.
  4. Meldeprozess nicht geübt. 24 Stunden sind kurz, wenn niemand weiß, wer entscheidet. Der Meldeweg gehört vorab festgelegt, dokumentiert und mindestens einmal durchgespielt.
  5. Geschäftsleitung nicht eingebunden. Umsetzung, Überwachung und Schulung sind persönliche Pflichten der Leitung. Ein ISMS, das nur in der IT lebt, erfüllt sie nicht.

Fahrplan: In fünf Schritten zur NIS-2-Konformität

  1. Betroffenheit und Einstufung klären – Sektor, Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme; Betroffenheitsprüfung des BSI; Dokumentation des Ergebnisses, auch bei Nichtbetroffenheit.
  2. Registrieren – sofort, falls noch nicht geschehen.
  3. Gap-Analyse gegen die zehn Pflichtbereiche nach § 30 BSIG; typische Prioritäten: Business Continuity, Lieferkette, Incident-Handling und Meldeprozess.
  4. ISMS aufbauen oder erweitern – ISO 27001 oder IT-Grundschutz als Rahmen, NIS-2-Pflichten als Erweiterung, Geschäftsleitung mit Beschluss, Berichtsweg und Schulung eingebunden.
  5. Verantwortung besetzen und Nachweise führen – intern oder als externer Informationssicherheitsbeauftragter; Wirksamkeit regelmäßig prüfen, etwa durch interne Audits.

Den Fahrplan im Detail – mit Phasen, Dauer und Ergebnissen – beschreibt NIS-2 umsetzen in sechs Phasen.

Fazit

NIS-2 ist keine abstrakte Bürokratiepflicht, sondern geltendes Recht mit Registrierungspflicht, Meldefristen und persönlicher Verantwortung der Geschäftsleitung. Wer betroffen ist, kann die Anforderungen mit einem strukturierten ISMS systematisch erfüllen – und erhält damit zugleich den Nachweis, den Kunden, Auditoren und Aufsicht verlangen. Der erste Schritt ist einfach: die eigene Betroffenheit prüfen. Der zweite: nicht warten, bis das BSI oder ein Kunde fragt.

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Häufige Fragen.

FAQ
Welche Unternehmen sind von NIS-2 betroffen?+

Unternehmen, die in einem der 18 regulierten Sektoren tätig sind und mindestens 50 Beschäftigte oder mehr als 10 Mio. Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme haben. Dazu kommen Einrichtungen, die unabhängig von der Größe erfasst sind – etwa Betreiber kritischer Anlagen, bestimmte digitale Dienste und Teile der öffentlichen Verwaltung. Die schnellste Prüfung bietet die Betroffenheitsprüfung des BSI.

Was ist der Unterschied zwischen besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen?+

Besonders wichtige Einrichtungen sind große Unternehmen (ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. Euro Umsatz und 43 Mio. Euro Bilanzsumme) in den Sektoren hoher Kritikalität sowie Betreiber kritischer Anlagen; sie unterliegen proaktiver Aufsicht und höheren Bußgeldern; Betreiber kritischer Anlagen müssen zusätzlich alle drei Jahre Nachweise vorlegen. Wichtige Einrichtungen sind mittlere Unternehmen ab 50 Beschäftigten in allen regulierten Sektoren; das BSI wird bei ihnen anlassbezogen tätig. Die Sicherheitsmaßnahmen sind für beide Gruppen im Kern dieselben.

Welche Pflichten gelten unter NIS-2?+

Registrierung beim BSI innerhalb von drei Monaten, Umsetzung der zehn Risikomanagement-Maßnahmen nach § 30 BSIG (unter anderem Risikoanalyse, Incident-Handling, Business Continuity, Lieferkettensicherheit, Zugriffskontrolle, Kryptografie, Schulung), Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle in 24 Stunden, 72 Stunden und mit Abschlussbericht nach einem Monat sowie Umsetzung, Überwachung und regelmäßige Schulung durch die Geschäftsleitung.

Wie hoch sind die Bußgelder bei NIS-2-Verstößen?+

Für besonders wichtige Einrichtungen bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 % – jeweils der höhere Betrag. Daneben kann das BSI Anordnungen erlassen, Nachweise verlangen und bei besonders wichtigen Einrichtungen Prüfungen anordnen.

Haftet die Geschäftsführung persönlich für NIS-2-Verstöße?+

Ja. § 38 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Risikomanagement-Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen, und sieht bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung vor – nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln, also § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG. Hinzu kommt die Pflicht, regelmäßig an Schulungen teilzunehmen.

Reicht eine ISO-27001-Zertifizierung für NIS-2?+

Sie deckt den Großteil der zehn Maßnahmen ab und ist der effizienteste Rahmen für den Nachweis. Nicht enthalten sind die gesetzlichen Pflichten außerhalb des ISMS: Registrierung, die gestuften Meldungen an das BSI und die Schulungspflicht der Geschäftsleitung. Diese werden als Erweiterung des ISMS ergänzt. Eine Zertifizierung ist nicht vorgeschrieben; nur Betreiber kritischer Anlagen müssen die Umsetzung alle drei Jahre durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachweisen (§ 39 BSIG).

Gilt NIS-2 auch für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten?+

In der Regel nicht direkt. Ausnahmen gelten unter anderem für Betreiber kritischer Anlagen, Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries und DNS-Dienste sowie für Einrichtungen, die das BSI aufgrund ihrer besonderen Bedeutung einstuft. Indirekt erreichen die Anforderungen kleine Unternehmen über die Lieferkette: Regulierte Kunden reichen sie per Vertrag weiter.

Sebastian Balz
Autor

Sebastian Balz · Gründer & Geschäftsführer

Spezialisiert auf Informationssicherheit, Compliance Automation, BSI IT-Grundschutz und Informationssicherheitskonzepte für anspruchsvolle Projekt- und Beschaffungsumgebungen. In Compliance-Fragen zählt nicht nur die Methode, sondern Urteil, Erfahrung und Verantwortung.

ISO 27001 OfficerISO 27001 Lead Auditor (IRCA)BSI IT-Grundschutz-PraktikerKI-Compliance-BeauftragterDatenschutzbeauftragter

Sicherheit, die im Audit standhält.

Wir bauen mit Ihnen die richtigen Strukturen zur richtigen Zeit auf — pragmatische Informationssicherheit, GRC und prüffähige Nachweise.